Unser Domizilwille

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Domizilwille

Wir, die Erdenkinder in der Rechtstellung Indigenat-Deutscher, erklären öffentlich unseren Willen zur Niederlassung unseres Wohnsitzes gemäss § 7 Abs. 1 BGB vom 18. August 1896 im Inland des Bundesstaates. Mit unserem Autograph erklären wir den rechtsgeschäftlichen Willen, dauerhaft den realörtlichen Wohnsitz im Gebiet von ´Berlin und Deutschland als Ganzes´ (im Gebiete außerhalb des Deutschland nach Stand 31. Dezember 1937, Indigenat-Deutscher ≠ BRD-Ausländer) in Besitz zu nehmen und zum Lebensmittelpunkt zu machen.

Wir, die Erdenkinder in der Rechtsstellung Indigenat-Deutscher, haben den Willen, unser Handeln und unser schlüssiges Handeln darauf ausgerichtet, die automatische Rechtsfolge des gesetzlichen Tatbestandes des § 25 RuStAG 1913 zu erfüllen. Unsere Handlungen und Rechtsakte waren und sind auf einen selbstverantwortlichen und freien Willensschluss gegründet. [BVerfG 10.08.2001 2 BvR 2101/00]

Für den Domizilwillen von Indigenat-Deutschen ist vorrangig die "anderweitige gesetzliche Regelung" gegenüber [Art. 116.1 GG 1 Hs.] gültig: Deutscher gemäß SDR 1918. Die Wohnsitz-Niederlassung wird ausschliesslich durch bürger- und standesrechtliche Tatbestandsmerkmale begründet, nicht durch melderechtliche:

  • Der Wohnsitz auf deutschem Heimatboden der 26 Bundesstaaten gemäß Heimatgesetz 05. Dezember 1896, RGBl. 222, wird gemäss § 7 BGB vom 18. August 1896 ausschließlich im Landrecht begründet, sofern der niederlassende Mensch alle gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt (§ 1 ALR, § 82 EG-ALR Mensch, bürgerliche Gesellschaft und EGBGB 18. August 1896 Name, Staat).

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