Königlich Sächsischer Gemeindeverbund

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Satzung


Präambel


Wir, die Angehörigen des Bundesstaates Sachsen, glauben an unseren Schöpfer und stehen
als bekennende Landeseinwohner alle gleichmäßig unter dem Schutz der Sächsischen
Verfassung. Mit der staatlichen Siegelrechte- und Verweserwahl am 15. Oktober 2017 haben wir das Joch von 100 Jahren Sklaverei abgeworfen. Das völkerrechtliche Subjekt Deutsches Reich
besteht durch seine legitimen natürlichen Rechtspersonen und deren in der Rechtsfolge,
welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem
völkerrechtlichen Subjekt beziehen. Im Verfassungsnotstand haben wir die
Handlungsfähigkeit vom Bundesstaat und vom ewigen Bund zum Schutze des
Bundesgebietes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes wieder hergestellt.
Die Angehörigen des Bundesstaates Sachsen bekennen sich zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.


§ 1
Zweck des Gemeindeverbandes

 Der Gemeindeverband dient seinen Mitgliedern zur Wahrnehmung Ihres öffentlichen
Interesses und des öffentlichen Rechtes, insbesondere auch der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, die Gewährung aller Grund- und Menschenrechte sowie des
Schutzes und der Versorgung seiner Mitglieder, Wahrung der Bodenrechte und des
Stammvermögens ihrer Gemeinden, sowie die Sicherstellung und oder Wiederherstellung
des staatlichen deutschen Rechtes und dessen Rechtsgewährung über dessen Strukturen
und des durch den Weltpostvertrag geregelten einheitlichen und gemeinsamen
Rechtsverkehrs.


§ 2
Name und Sitz

Der Gemeindeverband trägt den Namen Königlich Sächsischer Gemeindeverbund oder
auch Sächsischer Gemeindeverbund abgekürzt KSGV und hat seinen Gründungssitz in der
Kleesbergstraße 5 in [09579] Grünhainichen Ortsteil Borstendorf.


§ 3
Geltungsbereich

Der Gemeindeverband umfasst zu seiner Gründung am 15. Oktober 2017 die Siegelgebiete
der Gemeinden Crottendorf, Deutschenbora, Großschirma, Grüna, Härtensdorf, Lübau,
Mülsen St. Jacob, Mülsen St. Micheln, Mülsen St. Niclas, Oberlosa, Pappendorf,
Schönfeld b. Dresden, Taucha, Thierfeld und Weißer Hirsch. Die Siegelgebiete stellen die
territoriale Ausdehnung des Gemeindesverbundes dar und deklarieren den räumlich-
territoriale Geltungsbereich für die Satzung.


§ 4
Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Gemeindeverbund bildet das Gesetz über Gemeindeverbände
vom 18. Juni 1910 (RGBl. S 146), die Revidierte Städteordnung sowie die Städteordnung
für kleine und mittlere Städte beide vom 24. April 1873 als auch die
Landgemeindeordnung vom 11. Juli 1913 nebst Organisationsgesetz vom 21. April 1873
und dessen Ausführungsverordnungen sowie der Kompetenzverordnung vom 22. August
1874.


§ 5
Rechtsfähigkeit des Gemeindeverbandes

Die Rechtsfähigkeit des Gemeindeverbandes beginnt mit der mehrheitlichen Entscheidung
als Referendum der stimmberechtigten Gemeindemitglieder über die Siegelrechte und der
Wahl des ersten Verwesers.


§ 6
Organe des Gemeindeverbandes

Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung als höchstes
Entscheidungsgremium sowie der zu wählende Verbandsvorstand mit seinen
Vorstandsmitgliedern. Die Zusammensetzung dessen regelt sich nach dem Gesetz über
Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910. Das Verbandsblatt ist das öffentliche Organ für die
Versorgung der Verbandsmitglieder mit Informationen, Erlassen und Bekanntmachungen
des Gemeindeverbandes.


§ 7
Vertretungsberechtigung und Geschäftsführung

Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes ist zur Vertretung des Gemeindeverbundes nach
innen und außen berechtigt. Er kann diese Aufgabe für Teilbereiche delegieren. Der
Vorstandsvorsitzende führt die Geschäfte des Gemeindeverbandes. Er beruft die jährlich
Verbandsversammlung ein und führt dort den Vorsitz der Versammlung. Alle Mitglieder
des Verbandsvorstandes haben Anwesenheitspflicht zur Verbandsversammlung und sind
der hier rechenschaftspflichtig. Zu Ihrer Entlastung bedarf es der Zustimmung der
einfachen Mehrheit der Verbandsversammlung.


§ 8
Aufsichtsbehörde des Gemeindeverbandes

Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Gemeindeverbände für den
Gemeindeverband ist der Verweserrath. Ihm werden alle aufsichtsbehördlichen Befugnisse
der Amtshauptmannschaft bis zum Vorhandensein staatlicher Strukturen übertragen. Der
Verweserrath übernimmt diesbezüglich auch alle Aufsichtsbefugnisse über die
Geschäftsführung des Verbandsvorstandes und seiner Mitglieder. Alle aufsichtsrechtlichen
Befugnisse, die der Kreishauptmannschaft oder dem Ministerium des Innern gemäß
Landgemeindeordnung, Städteordnung für kleine und mittlere Städte sowie Revidierte
Städteordnung zugeordnet sind, übernimmt bis zum Wiedervorhandensein dieser
Strukturen vorübergehend der gewählte Verweser.


§ 9
Mitglieder des Gemeindeverbundes
Die Mitgliedschaft im Gemeindeverband und damit in ihrer Einzelgemeinden regelt sich
nach § 14 der Revidierten Städteordnung. Mitglieder des Gemeindeverbandes können
staatlich gegründete Gemeinden werden, die auf dem real-örtlichen Boden des
Bundesstaates Sachsen mit ihren Staatsangehörigen und den dortigen Anziehenden ihr
Selbstbestimmungsrecht und ihrer Selbstverwaltung wahrnehmen wollen. Ausnahmsweise
kann auch Mitglied werden, wer das formelle Stimmrecht zur Wahl einer
Gemeindevertretung im Bundesstaat Sachsen nachweisen kann und in einem zum Verbund
gehörigen Siegelgebiet seinen wesentlichen Wohnsitz oder eine Unterkunft inne hat, in
dessen Gemeinde es derzeit jedoch keine staatlich gewählten Gemeindevertretungen gibt.
Diese Mitglieder erwerben die volle Mitgliedschaft durch Antrag gem. § 10.


§ 10
Bürgerrechte
Innerhalb der Gesamtheit des Gemeindeverbandes besteht ein besonderes Bürgerrecht auf
Grund seiner Struktur gem. §§ 16 – 24 der Revidierten Städteordnung, welches vom
Verbandsvorstand oder dessen Beauftragten erteilt und verwaltet wird. Der Verband
überträgt die Verwaltung der Register für die Bürgerrechte den Mitgliedsgemeinden auf
dem Weg der Selbstverwaltung soweit dies möglich ist. Die Mitgliedsgemeinden sind dem
Verband hierüber auskunftspflichtig.


§ 11
Stimmrecht und Wählbarkeit
Das Stimmrecht und die Voraussetzung zur Wählbarkeit aller Mitglieder des
Gemeindeverbandes bestimmt sich nach den Regelungen der Landgemeindeordnung
gemäß § 21 – 51, vorbehaltlich § 35.


§ 12
Ehrenbürgerrechte
Die Vorstandsmitglieder sind mit mehrheitlichem Beschluss berechtigt einzelnen
Gemeindemitgliedern persönlich die Ehrenbürgerrechte des Gemeindeverbandes
sinngemäß § 23 der Revidierten Städteordnung zu verleihen. Diese Ehrenbürgerrechte
gelten für den Betroffenen, seine Ehefrau und den ihm unter elterlicher Gewalt
unterstehenden minderjährigen Kinder in allen Siegelgebieten des Gemeindeverbandes.


§ 13
Eintritt von Gemeinden
Jede Gemeinde, die nach staatlichem Recht eine Gemeindevertretung mit Siegelrechten
gewählt hat, dies durch Urkunden beweisen kann, auf dem Gebiet des Bundesstaates
Sachsen Ihre Selbstverwaltung wahrnimmt und Ihre Ortsstatuten im Rechtsstand vom
27. Oktober 1918 dem Verbandsvorstand vorlegt, kann, durch mehrheitlichen
Gemeindebeschluss die Aufnahme im Gemeindeverbund beantragen.
Stimmberechtigte Sächsische Staatsangehörige können durch ein protokolliertes
Referendum innerhalb ihres Siegelgebietes den Willen zum Beitritt ihrer Gemeinde zum
Sächsischen Gemeindeverbund erklären und damit antragen. Die Aufnahme bedingt die mehrheitliche Bestätigung des Verbandsvorstandes und erfolgt
formell jeweils zum ersten Tag im neuen Jahr.


§ 14
Austritt von Gemeinden
Jede Gemeinde hat das Recht über einen mehrheitlichen Beschluss ihrer legitime
Gemeindevertretung oder ein abgehaltenes protokolliertes Referendum mit einer einfachen
Mehrheitsentscheidung ihren Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, mindestens jedoch 6
Monate vor Jahresende, aus dem Gemeindeverbund zu erklären. Der Austritt muss die
schriftlich Form wahren und an den Hauptsitz des Verbandes durch nachgewiesene
Zustellung ergangen sein. Der Austritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Bestätigung
der Austrittsbehörde.


§ 15
Erlangung der Mitgliedschaft ohne Gemeindevertretung
Sächsische Staatsangehörige können, soweit sie ihren wesentlichen Wohnsitz oder ein
Unterkommen im Siegelgebiet einer Gemeinde ohne staatlich gewählte
Gemeindevertretung nachweisen, auf persönliche Mitgliedschaft zur Erreichung der
Bürgerrechte für sich, die Ehefrau und der unter elterlicher Gewalt vertretenen Kinder
unter gleichzeitiger Beachtung der Gesetze über die Freizügigkeit und den Unterstützungswohnsitz im Sächsischen Gemeindeverbund antragen. Der Antrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Verbandsvorstandes mit gleichzeitiger Erteilung der Bürgerrechte gem. §§ 16 – 22 der Revidierten Städteordnung. Der Antragende hat zusätzlich in schriftlichem Form die umfassend Akzeptanz der Satzung des Gemeindeverbandes zu erklären. Die Einzelmitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Bestehen einer staatlich gewählten Gemeindevertretung innerhalb des Siegelgebietes des Antragenden oder gem. § 24 der Revidierten Städteordnung.


§ 16
Ausschluss von Gemeinden
Die Verbandsvorstandsmitglieder können einzeln oder gemeinschaftlich wegen gehörigem
Grund den Ausschluss einer Gemeinde an die Verbandsversammlung antragen. Die
betroffene Gemeindevertretung muss vorher gehört werden. Die Verbandsversammlung
kann daraufhin mit einfacher Mehrheit den Ausschluss aus dem Gemeindeverband
beschließen. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Bestätigung der
Aufsichtsbehörde. Der Ausschluss muss der betroffenen Gemeinde zum Jahresende,
mindestens jedoch 6 Monate zum nächstfolgenden Kalendermonat, schriftlich erklärt
werden und muss der betroffenen Gemeinde mit amtlicher Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis bekannt gemacht werden. Die Haftung der betroffenen Gemeinde
regelt sich in jedem Fall nach § 24 dieser Satzung.


§ 17
Beitragslasten zum Gemeindeverbund
Die notwendigen Mittel sind nach dem vom Vorstand aufzustellenden kostendeckenden
Haushaltsplan als Jahresvorschaurechnung basierend auf den Erfahrungen der letzten 3
Jahre im Verhältnis der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder jeder
Gemeinden zu bestimmen und durch die jeweilige Gemeindekasse zu tragen.
Einzelmitgliedschaften aus Siegelgebieten ohne gewählte Gemeindevertretung werden
ebenfalls zu den Beitragslasten des Verbandes herangezogen. Ihrer Höhe nach bestimmen
sie sich nach vergleichsweise ähnlichen Verhältnissen innerhalb des Gemeindeverbundes.
Die Beitragslasten sind durch den Gemeindeverband den Einzelmitgliedschaften förmlich
zu bescheiden. Die nötigen Mittel dürfen Gemeinden als auch der Verband selbst ebenfalls
durch Spenden oder Schenkungen bestreiten. Sie sind in der Jahresrechnung zu bestimmen.


§ 18
Genehmigungspflichtige Entscheidungen des Verbandsvorstandes
Die Vorstandsmitglieder des Verbandes bedürfen für die nachfolgend aufgeführten
Geschäftsbesorgungen eine besondere Genehmigung der Verbandsversammlung:

 

Das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen mit Laufzeit länger 12 Monate;

Aufnahme von Schulden deren Tilgung nicht innerhalb von 12 Monaten erfolgen
kann;

Verabschiedung eines zukünftigen Haushaltsplanes als Jahresvorschaurechnung;


Beschlüsse über den Ausschluss einzelner Gemeindemitgliedern;


Auflösung des Verbandes


§ 19
Wahl des Verbandsvorstandes
Das Stimmrecht und die Voraussetzung zur Wählbarkeit aller Verbandsvorstands-
mitglieder bestimmt sich nach den Regelungen der Landgemeindeordnung gemäß
§ 21 - 51 vorbehaltlich § 35. Die hiernach geregelten Aufsichtsbefugnisse der Amts-
hauptmannschaft werden dem Verweserrath als Aufsichtsbehörde bis zur
Wiederentstehung der Bezirksversammlungen innerhalb der jeweiligen
Kreishauptmannschaften übertragen.


§ 20
Überwachung der Geschäftsführung
Alle aufsichtsbehördlichen Befugnisse zur Überwachung der Geschäftsführung des
Gemeindeverbandes obliegen dem Verweserrath. Ihm sind nach eigenem Ermessen jeder
Zeit Einsicht in alle Dokumente der Geschäftsbesorgung des Verbands zu gewähren.


§ 21
Angestellte und Beamte des Verbandes
Die Rechte und Pflichten von Beamten und Angestellten des Verbandes erstrecken sich im
Rahmen Ihrer Bestallung oder Ihres Arbeitsvertrages nach ausschließlich auf dem Zweck
des Verbandes während seiner Existenz und beschränken sich auf den Geltungsbereich der
Satzung. Bestallungen dürfen nur befristet auf 6 Jahre durch den Vorstand entschieden
werden.


§ 22
Vermögensverhältnisse und Grundsätze der Jahresrechnung
Die Vermögensverhältnisse des Verbandes sind ab dem Gründungszeitpunkt durch eine
Eröffnungsbilanz darzustellen. Die Jahresrechungsperiode entspricht dem Kalenderjahr.
Der Verbandsvorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß die Jahresrechnung, Bilanz, Inventar,
Abschreibung sowie Bildung von Rücklagen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung erfolgt und alle gesetzlichen Regelungen hierzu im Rechtsstand vom
27. Oktober 1918 beachtet werden.


§ 23
Anteile am Vermögen des Gemeindeverbandes
Alle Gemeindevertretungen als Mitglied des Verbands halten das Verbandsvermögen
gleichmäßig und gemeinsamen nach dem Verhältnis der Anzahl der stimmberechtigen
Gemeindemitgliedern innerhalb der jeweiligen Gemeinde. Grundlage für die Bestimmung
der Anzahl der Stimmberechtigten ist die durch die Aufsichtsbehörde bestätigte
Wählerliste der letzten Gemeindevertreterwahl.


§ 24
Die Verbandssatzung und ihre Wirkung auf Ortsstatuten
Ortsstatuten sind, soweit sie der Verbandssatzung widerstreiten, innerhalb eines Jahres
nach Beitritt durch Gemeindebeschluss anzupassen und dem Verbandsvorstand schriftlich
nachzuweisen.


§ 25
Haftung der Verbandsmitglieder
Jede einzelne Gemeinde als Verbandsmitglied haftet mit ihrem Stammvermögen im
Verhältnis der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder für die
Mittelaufbringung der Verbandes bis zum Austritt oder dem Ausscheiden und darüber
hinaus bis zu weiteren zwei Jahre nach rechtsgültiger Beendigung der
Verbandsmitgliedschaft.


§ 26
Sondervorschriften für größere Landgemeinden
Der Gemeindeverband unterstellt sich ausdrücklich den Sondervorschriften für größere
Landgemeinden gemäß § 69 der Landgemeindeordnung.


§ 27
Auflösung des Gemeindeverbandes
Der Verband endet mit der Erreichung seines Zweckes oder durch übereinstimmende
Beschlüsse der Beteiligten. Die Auflösung des Gemeindeverbundes kann
durch die Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Gemeinden beschlossen werden.
Dies gilt gleichfalls für alle mit der Auflösung des Verbandes im Zusammenhang
stehenden notwendigen Sachverhalte.