Königlich Sächsischer Gemeindeverbund
Wir, die Erdenkinder in der Rechtstellung Indigenat-Deutscher, erklären öffentlich unseren Willen zur Niederlassung unseres Wohnsitzes gemäss § 7 Abs. 1 BGB vom 18. August 1896 im Inland des Bundesstaates. Mit unserem Autograph erklären wir den rechtsgeschäftlichen Willen, dauerhaft den realörtlichen Wohnsitz im Gebiet von ´Berlin und Deutschland als Ganzes´ (im Gebiete außerhalb des Deutschland nach Stand 31. Dezember 1937, Indigenat-Deutscher ≠ BRD-Ausländer) in Besitz zu nehmen und zum Lebensmittelpunkt zu machen.
Wir, die Erdenkinder in der Rechtsstellung Indigenat-Deutscher, haben den Willen, unser Handeln und unser schlüssiges Handeln darauf ausgerichtet, die automatische Rechtsfolge des gesetzlichen Tatbestandes des § 25 RuStAG 1913 zu erfüllen. Unsere Handlungen und Rechtsakte waren und sind auf einen selbstverantwortlichen und freien Willensschluss gegründet. [BVerfG 10.08.2001 2 BvR 2101/00]
Für den Domizilwillen von Indigenat-Deutschen ist vorrangig die "anderweitige gesetzliche Regelung" gegenüber [Art. 116.1 GG 1 Hs.] gültig: Deutscher gemäß SDR 1918. Die Wohnsitz-Niederlassung wird ausschliesslich durch bürger- und standesrechtliche Tatbestandsmerkmale begründet, nicht durch melderechtliche:
Der Wohnsitz auf deutschem Heimatboden der 26 Bundesstaaten gemäß Heimatgesetz 05. Dezember 1896, RGBl. 222, wird gemäss § 7 BGB vom 18. August 1896 ausschließlich im Landrecht begründet, sofern der niederlassende Mensch alle gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt (§ 1 ALR, § 82 EG-ALR Mensch, bürgerliche Gesellschaft und EGBGB 18. August 1896 Name, Staat).
Ein Wohnsitz wird unter keinen Umständen im Seerecht genommen. Denn die im PStG 1937 registrierte Natürliche Person ist der Sklave, eine totgedachte rechtlose Sache. Wer sich auf das Gesetzeswerk BGB im Rechtsstand nach 28. Oktober 1918 beruft, erfüllt EGBGB 1896 nicht, ihm fehlen Mensch, Name, Realörtlichkeit, Staatsangehörigkeit im Bundesstaat, Wohnsitz, Staat, etc.
Das Indigenat, das die Rechtsstellung Deutscher begründet, unterliegt nicht der Bewertung der rechtlosen BRD Juristen. Diese versuchen durch Rechtsvermutung, Rabulistik und wertende Gesamtbetrachtung alle relevanten Umstände umzudeuten, ob sie den Wohnsitz absprechen können. Die Etymologie zu Wohnsitz und Indigenat schließt den arglistigen Besatzer-Betrug "Wohnsitz ist die kleinste politische Einheit" aus. [vgl. Staudinger/Weick BGB (2004) § 7 Rnd. 3 ff.; Münch/ Kommentar BGB, Schnitt § 7 Rnd. 7; BGH Beschluss vom 09.12.2008 - 2 AR 536/98]